Die Branchenlösung gewährleistet die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Massnahmen in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Ausbaugewerbe.
Erfüllt ein Unternehmen die Anforderungen der Branchenlösung, wird vermutet, dass es seiner gesetzlichen Pflicht, Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, nachgekommen ist (vgl. Art. 11b Abs. 2 VUV).
Wendet ein Einzelunternehmen die besonderen Bedingungen der Branchenlösung an, untersteht es nicht dem subsidiären Modell der EKAS-Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie).
Am 1. Januar 2000 trat die Branchenlösung SETRABOIS zur Umsetzung der Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS Nr. 6508) betreffend den Beizug von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten sowie anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit in Kraft.
Die Branchenlösung 55 (BL 55) für das Plattenlegergewerbe, das Hafnergewerbe sowie den Kamin- und Abgasanlagenbau hat ihren Hauptsitz bei der PPPK (Paritätische Berufskommission der Deutschschweizer Plattenleger). Die nationale Entwicklungskommission der Branchenlösung setzt sich aus den Berufsverbänden, ihren Sozialpartnern sowie der SUVA zusammen.
Für die Westschweiz besteht eine eigene Kommission (Berufsverbände, Sozialpartner und SUVA), welche die BL 55 in ihrer Sprachregion umsetzt. Die Verwaltung wurde der Fédération Romande du Carrelage übertragen, die damit das westschweizerische Sekretariat der BL 55 führt.
Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sowie die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber für die Sicherheit in seinem Betrieb gesetzlich verantwortlich ist.
Die ASA-Richtlinie ermöglicht branchenspezifische Lösungen. Die FREPP hat deshalb bereits vor einigen Jahren eine entsprechende Branchenlösung eingeführt. Die Mehrheit der Westschweizer Unternehmen hat ihren Sicherheitsbeauftragten (SIBE) ausgebildet und erfüllt damit die gesetzlichen Anforderungen.
Hat der Sicherheitsbeauftragte (SIBE) das Unternehmen verlassen, ist es unerlässlich, dass ein neuer Sicherheitsbeauftragter ausgebildet wird.
Anschliessend ist der SIBE verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren mindestens einen «5 à 7»-Weiterbildungskurs zu besuchen.
Die Westschweizer Branchenlösung für das Gipser- und Malergewerbe organisiert Kurse in allen Kantonen mit Ausnahme des Kantons Genf, der über eine eigene lokale, branchenübergreifende Lösung verfügt.
Da der Bodenbelagssektor von der SUVA als Branche mit besonderen Gefahren eingestuft wird, ist jedes Unternehmen des Bodenbelagsgewerbes verpflichtet, die EKAS-Richtlinie 6508 sowie die weiteren Vorschriften und Richtlinien der SUVA einzuhalten.
SolFit vermittelt Boden- und Parkettlegern die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen, um die Anforderungen in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wirksam umzusetzen.
Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in seinem Betrieb.
Die F4S AG unterstützt Unternehmen und Arbeitgeberverbände bei der Umsetzung der EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Richtlinie) über den Beizug von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten sowie anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit.
Das Unternehmen beschäftigt Fachleute für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gemäss Art. 11d VUV und erbringt seine Dienstleistungen sowohl für einzelne Unternehmen als auch für ganze Unternehmensgruppen.