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Kantone FR GE JU JB NE VD VS BL BS TI
Brerufstätigkeit
g. Gebäudetechnik:
- Spenglerei/Gebäudehülle.
- Sanitär einschliesslich Rohr- und
Werkleitungen.
- Heizung. X
- Klima/Kälte.
- Lüftung.
- Photovoltaik.
h. Parks und Gärten (Errichtung und Unterhaltung),
Pflanzstätten und Baumzucht, inbegriffen:
- Sportplätze und Spielplätze.
- Installierung von vorgefertigten
Swimmingpools. X
- Integrierte Beregnung.
- Park- und Gartenarbeiten, die ausserhalb von
Gartencentern durchgeführt werden.
i. Marmor-und Bildhauerarbeiten. X X
Andere Arbeiten/Berufe
j. Verglasung (Spiegelherstellung) X X X
k. Dichtung X X X
l. Innendekoration X
m. Stoffnäharbeiten X
n. Einrahmungen X
o. Storenreparatur X
p. Innenbekleidungen X
q. Asphaltierung X X X
r. Spezialarbeiten mit Kunstharzen X X X
s. Herstellung und Montage von Kunststoffdächern X X
t. Naturstein- und Bildhauerarbeiten X
u. Linoleum- und Spezialbodenarbeiten X
v. Gipserei. Dazu gehören:
- Stuck
- Trockenbau X
- Herstellung und Anbringung von Decken
- Belag.
2. Die Parteien des vorliegenden Vertrags können den Beitritt zum KVP mit anderen
Arbeitgeberverbänden vereinbaren. Diese Verbände können national, regional oder
kantonal organisiert sein
3. Betriebe, die nicht in den Geltungsbereich des GAV des Ausbaugewerbes der
Westschweiz fallen, können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem KVP
anschliessen. Der Anschluss muss für die Dauer von mindestens zehn Jahren erklärt
werden.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
1. Der vorliegende Kollektivvertrag gilt für die in den Betrieben nach Artikel 1 beschäftigten
oder geliehenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, miteingeschlossen Vorarbeiter
und Werkmeister und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.