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               Brerufstätigkeit
               g. Gebäudetechnik:
                     -  Spenglerei/Gebäudehülle.
                     -  Sanitär     einschliesslich    Rohr-     und
                        Werkleitungen.
                     -  Heizung.                                                                               X
                     -   Klima/Kälte.
                     -   Lüftung.
                     -  Photovoltaik.
               h.  Parks  und  Gärten  (Errichtung  und  Unterhaltung),
                     Pflanzstätten und Baumzucht, inbegriffen:
                     -  Sportplätze und Spielplätze.
                     -  Installierung       von        vorgefertigten
                        Swimmingpools.                                      X
                     -  Integrierte Beregnung.
                     -   Park- und Gartenarbeiten, die ausserhalb von
                        Gartencentern durchgeführt werden.
               i. Marmor-und Bildhauerarbeiten.                             X            X
               Andere Arbeiten/Berufe
               j. Verglasung (Spiegelherstellung)                           X                X             X
               k. Dichtung                                              X   X                X
               l. Innendekoration                                           X

               m. Stoffnäharbeiten                                          X
               n. Einrahmungen                                              X
               o. Storenreparatur                                           X
               p. Innenbekleidungen                                         X
               q. Asphaltierung                                         X   X                X
               r. Spezialarbeiten mit Kunstharzen                       X   X                X
               s. Herstellung und Montage von Kunststoffdächern                                            X  X
               t. Naturstein- und Bildhauerarbeiten                                                        X
               u. Linoleum- und Spezialbodenarbeiten                                                       X
               v. Gipserei. Dazu gehören:
                     -   Stuck
                     -   Trockenbau                                                                            X
                     -   Herstellung und Anbringung von Decken
                     -   Belag.

              2.   Die  Parteien  des  vorliegenden  Vertrags  können  den  Beitritt  zum  KVP  mit  anderen
                  Arbeitgeberverbänden  vereinbaren.  Diese  Verbände  können  national,  regional  oder
                  kantonal organisiert sein
              3.   Betriebe,  die  nicht  in  den  Geltungsbereich  des  GAV  des  Ausbaugewerbes  der
                  Westschweiz  fallen,  können  sich  mit  Zustimmung  der  Vertragsparteien  dem  KVP
                  anschliessen. Der Anschluss muss für die Dauer von mindestens zehn Jahren erklärt
                  werden.

              Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

              1.  Der vorliegende Kollektivvertrag gilt für die in den Betrieben nach Artikel 1 beschäftigten
                  oder geliehenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, miteingeschlossen Vorarbeiter
                  und Werkmeister und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung.
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